- Geltungsbereich
1.1
Diese AGB regeln den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen durch die TWS Hof GmbH an den Kunden. Durch Aufgabe einer Bestellung an die TWS Hof GmbH erklärt sich der Kunde mit der Anwendung dieser AGB einverstanden.
1.2
Die TWS Hof GmbH wird nachstehend als TWS bezeichnet.
1.3
Lieferungen, Leistungen und Angebote der TWS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Aufträge werden nur gemäß dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten die TWS auch dann nicht, wenn sie nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die TWS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.
1.4
Mündliche Abreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit stets der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.
- Angebote und Annahme / Vertragsschluss / Wiederverkauf
2.1
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, technischen Angaben, Lieferfrist- und Liefermöglichkeit freibleibend TWS.
2.2
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der TWS oder durch Warenlieferung zustande.
2.3
Von den Angeboten abweichende Vereinbarungen mit der TWS müssen schriftlich mit der Zentrale in Hof und ausschließlich mit hierzu berechtigten Mitarbeitern getroffen werden. Berechtigt sind ausschließlich solche Mitarbeiter, welche sich durch eine spezielle Vollmacht legitimieren oder aus dem Handelsregister ersichtlich sind. Unsere Handelsvertreter sind nicht berechtigt, verbindliche Zusagen zu tätigen.
2.4.
Der Verkauf unserer Produkte erfolgt zur Selbstnutzung durch den Kunden. Ein gewerblicher Weiterverkauf ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter Geltung unserer ergänzenden Bedingungen für Wiederverkäufer gestattet.
- Kaufpreis und Zahlung
3.1
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes.
3.2
Rechnungen sind sofort fällig. Es sind entweder Barzahlung oder Vorkasse vereinbart.
3.3
Die TWS kann Schecks jeder Art sowie Wechsel ablehnen. Bei Annahme geschieht dies in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
3.4
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Kunden nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.
3.5
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß 3.2 gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu zahlen.
3.6
Die Aufrechnung des Kunden ist nur bei schriftlich zugestandenem, unbestrittenem oder rechtskräftig festgestelltem Sachverhalt möglich und auf Ansprüche beschränkt, die aus dem zugrunde liegenden Vertrag resultieren.
3.7
Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der TWS andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die TWS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Die TWS ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner kann die TWS weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
- Lieferung
4.1
Auslieferungen erfolgen zu den am Tage der Warenübergabe gültigen Preisen zuzüglich Warenübergabekosten aus Transport (inkl. Zölle) und zuzüglich der gesetzlichen Forderungsgrößen. Zustellungszuschläge, Liege-, Rollgelder etc. trägt der Kunde. Ergänzend gelten die Lieferbedingungen frei Frachtführer (FCA) gemäß Incoterms 2020, genannter Ort ist Hof. Für Verbraucher gilt grundsätzlich die Frankatur unfrei.
4.2
Das festgestellte Gewicht oder Volumen oder die festgestellte Stückmenge ist maßgebende Verkaufsgröße.
4.3
Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde.
4.4
Bei sämtlichen Lieferungen, auch solchen, die den Betrieb der TWS nicht berühren, sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Auslieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
4.5
Holt der Kunde die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bezüglich des Gefahrguttransportes beachten.
4.6
Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Kunde verantwortlich.
- Gefahrübergang und höhere Gewalt
5.1
Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Kunden.
5.2
Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald die TWS die Ware der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers, es sei denn der Schaden beruht auf einem Verschulden der TWS.
5.3
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik und Aussperrung, berechtigen die TWS vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, die die TWS nicht verschuldet hat. Die TWS ist verpflichtet, den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
- Verpackungen
6.1
Sofern die TWS in Leihgebinden liefert, sind diese spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in restentleerten, gespülten und einwandfreien Zustand auf sein Risiko an die TWS zurückzusenden. Andere Gebinde und/oder Verpackungen müssen durch den Kunden fachgerecht entsorgt werden, privatkundenkonforme Produkte sind in Deutschland von privaten Verbrauchern gemäß der Verpackungsverordnung über das duale System zu entsorgen. Abweichend gilt für Lieferungen in das Ausland, dass keine Leihgebinde geliefert werden, hier sind alle Verpackungen/Gebinde durch den Kunden fachgerecht zu entsorgen.
6.2
Kommt der Kunde der unter 6.1 genannten Verpflichtung zur Rücksendung von Leihgebinden nicht fristgemäß nach, ist die TWS berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
6.3
Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Kunde trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund im Betrieb von der TWS. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart worden ist.
6.4
Bei Lieferungen an eine Anschrift im Ausland entfällt die Rücknahmeverpflichtung betreffend Umverpackungen von der TWS. Bei Lieferungen ins Ausland gilt ferner nicht die deutsche Verpackungsverordnung.
- Eigentumsvorbehalt
7.1
Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
7.2
Wird die Ware weiterveräußert oder -verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung der TWS vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an der TWS zu. Der Kunde tritt bereits jetzt die künftige Kaufpreis- oder Werklohnforderung an die dies annehmende TWS ab. Übersteigt der Wert der der TWS gegebenen Sicherheiten die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der TWS auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der überschießenden Sicherheiten verpflichtet.
7.3
Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden der TWS Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden hinweisen oder befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so hat der Kunde auf Verlangen von der TWS die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, TWS alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in ihrem Eigentum stehenden Waren und die an der TWS abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind der TWS unverzüglich mitzuteilen.
7.4
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nach, ist TWS berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7.5
Zum Zweck der Rücknahme gemäß vorstehender Bestimmung ist die TWS berechtigt, die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, womit dieser bereits jetzt sein Einverständnis erklärt.
- Sachmangel, Nacherfüllung und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
8.1
Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach den Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen von der TWS, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke. Angaben in Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen nur ungefähr. Farb-, Geruchs- und Viskositätsabweichungen ohne Beeinträchtigung sonstiger Eigenschaften stellen keine Sachmängel dar.
8.2
Die anwendungstechnischen Beratungen durch die TWS bzw. durch von dieser beauftragt tätigen Verkäufer und Handelsvertreter, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen etc. sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag, so dass die TWS aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet. Die Beratung befreit den Kunden nicht von eigener Prüfung der Erzeugnisse der TWS auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsempfehlungen der TWS.
8.3
Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB, mit der Maßgabe, dass der Kunde der TWS Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen hat. Insbesondere hat der Kunde eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen und Identität der Ware bei sich durchzuführen und erkannte Mängel unverzüglich bei der TWS zu rügen. Werden Mängel später erkannt, so sind diese ebenfalls unverzüglich schriftlich bei der TWS zu rügen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
8.4
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die TWS nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Verweigerung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel unerheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
8.5
Bei unsachgemäßer Anwendung, Lagerung, Bedienung, nachlässiger oder fehlerhafter Wartung, Überbeanspruchung oder unsachgemäßer Reparatur durch einen nicht autorisierten Servicepartner kann keine Gewährleistung für Chemie, Maschinen oder Zubehör übernommen werden.
- Haftungsumfang für Sachmängel, Mängelrüge, Verwirkung
9.1
Die Haftung für Sachmängel beträgt 12 Monate ab der Übergabe auf den Kunden.
9.2
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
9.3
Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 9.1 und 9.2 gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die TWS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Sie gelten auch nicht für die Ansprüche des Kunden wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TWS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und auch nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.
9.4
Die Verjährungsregelung des § 479 BGB bleibt von der Regelung in Ziff. 9.1 unberührt.
9.5
Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Mängelrüge hemmt den Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht.
9.6 Das Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen wegen Sachmängeln ist bereits vor Ablauf der Haftungsdauer für Sachmängel verwirkt, wenn der Kunde seine Forderung nicht binnen einem Monat nach erfolgter schriftlicher Ablehnung der Sachmangelhaftung durch die TWS weiter schriftlich gegenüber dieser verfolgt.
9.7
Im Übrigen gilt Ziffer 10.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
10.1
Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet die TWS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2
Für sonstige Schäden haftet die TWS im Übrigen nur, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet die TWS auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Masse vertrauen darf.
10.3
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet die TWS nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
10.4
Im Übrigen besteht keine Haftung der TWS für Fälle leichter Fahrlässigkeit, egal aus welchem Rechtsgrund.
10.5
Eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet ist.
10.6
Sollte gleichwohl gem. Ziffer 10.4 oder 10.5 Schadensersatz zu leisten sein, so gilt als Höchstbetrag des Anspruchs der auf die verbrauchte Menge der Ware entfallende Kaufpreis.
10.7
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter der TWS.
- Leihgeräte
Sofern die TWS dem Kunden Geräte oder Maschinen, Zubehör oder Dosiertechnik leihweise überlässt, ist die TWS berechtigt, diese jederzeit heraus zu verlangen und auch selber abzuholen. Dies gilt auch, wenn die Geräte oder Maschinen an Wasseranschlüsse gekoppelt oder an Mauerwerk gedübelt oder in ähnlicher Weise mit einem Gebäude verbunden sind. Bei Verlust oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch kann das Gerät durch die TWS zum handelsüblichen Neupreis berechnet werden. Tritt bei dem überlassenen Gerät ein Defekt ein, so besteht kein Anspruch des Kunden auf Überlassung eines weiteren Gerätes. Die Kosten des Austausches von Verschleißteilen, Dichtungen sowie Wartungs- und/oder Reinigungskosten trägt der Kunde.
- Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
12.1
Gerichtsstand ist Hof oder nach Wahl der TWS der Sitz des Kunden.
12.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3
Ist eine Bestimmung oder Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Änderungen der AGB
13.1
Die TWS behält sich das Recht vor, Änderungen der AGB für die Zukunft jederzeit vorzunehmen.
13.2
Die Anwendung der neuen AGB gilt zwischen den Parteien als vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
13.3
Es gelten jeweils die AGB, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung zwischen den Parteien vereinbart sind.
Stand: 21.08.2019
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